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Energieaudit nach DIN EN 16247-1

Energieaudit nach DIN EN 16247-1Ein Energieaudit ist eine Vor-Ort-Energieberatung durch einen entsprechend ausgebildeten Experten ("Auditor").

Seit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) im April 2015 sind sogenannte Nicht-KMU (KMU: Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) verpflichtet, ihren Energieverbrauch regelmäßig überprüfen zu lassen. Das Gesetz betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen bzw. kleine und mittlere Unternehmen nach der EU-Empfehlung darstellen (KMU).

Als Nicht-KMU gilt,

  • wer 250 oder mehr Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt oder
  • weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme hat oder
  • wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte von mind. einer öffentlichen Stelle bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert werden.

Der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung wird zumeist durch Energieaudits nachgekommen. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind kommunale Regiebetriebe und Einrichtungen, die überwiegend hoheitlich arbeiten, wie etwa Verwaltungen oder Gerichte oder Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet haben.

Mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen. Der Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits war der 05.12.2015.

Ein Energieaudit muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • mind. 90 % des Energieverbrauchs müssen durch das Audit überprüft werden
  • das Audit muss alle Unternehmensteile und deren Einrichtungen umfassen
  • das Audit muss auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen Betriebsdaten zum Energieverbrauch basieren
  • das Audit muss die Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden, Betriebsabläufen und Beförderung einschließen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das mit der operativen Umsetzung des EDL-G betraut ist, hat eine Liste mit für den Audit qualifizierten Energieberatern veröffentlicht.


EDL-G NOVELLE: NEUE BAGATELLGRENZE FÜR UNTERNEHMEN

Die Bundesregierung hat eine Änderung des EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) verabschiedet, die für kleinere Unternehmen interessant sein kann, verabschiedet. Am 20. September soll die Gesetzesänderung im Bundesrat verabschiedet werden.

Alle Unternehmen, die im Jahr einen Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg von weniger als 500.000 Kilowattstunden aufweisen, sind vom Energieaudit befreit. Entscheidend ist dabei der Gesamtenergieverbrauch im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Kalenderjahr an dem das neue Energieaudit stattfinden muss – also im aktuellen Fall das Kalenderjahr 2018. Die betroffenen Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber nachweisen, dass sie diese Grenze nicht überschreiten. Das entlastet rund 3.500 Unternehmen und reduziert den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt um mehr als 5 Millionen Euro.

STEIGERUNG DER QUALITÄT DER ENERGIEAUDITS

Die Qualität der Energieaudits sollen durch regelmäßige Fortbildungen für Energieauditoren verbessert werden. „Die für hochwertige Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Kenntnisse sind durch regelmäßige fachbezogene Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten“, heißt es in der novellierten Fassung des Gesetzes. Für diese Fortbildungsmaßnahmen sieht der Gesetzesentwurf aber eine dreijährige Übergangsfrist vor.

DIE ELEKTRONISCHE ENERGIEAUDITERKLÄRUNG

Alle betroffenen Unternehmen (nicht-KMUs) müssen allerdings ab sofort eine elektronische Energieauditerklärung abgeben – auch die Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, wenn auch nur in einem geringeren Umfang.

Die Meldepflicht beinhaltet Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Gesamtenergieverbrauch und zu bestehenden Kosten, aufgeschlüsselt nach Energieträgern. Darüber hinaus müssen weitere detaillierte Ergebnisse des Energieauditberichts gemeldet werden.

Unternehmen unterhalb der Bagatellgrenze müssen zum einen erklären, dass sie unter der Bagatellgrenze liegen und zum anderen Angaben zum Gesamtenergieverbrauch und zu den Kosten aufgeschlüsselt nach Energieträgern machen.

Für die Einführungsphase ist hierbei eine verlängerte Übergangsfrist vorgesehen: Alle Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung und dem 31.12.2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.

BUßGELDER

Alle Unternehmen sind verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen (Ausnahme: Bagatellgrenze oder ein vollständig implementiertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001). Wird die Pflicht zum Energieaudit ignoriert, dann drohen wie bisher Bußgelder bis zu 50.000€.

 

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