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EDL-G Novelle: neue Bagatellgrenze für Unternehmen

Die Bundesregierung hat eine Änderung des EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) verabschiedet, die für kleinere Unternehmen interessant sein kann, verabschiedet.

Im September 2019 wurde die Gesetzesänderung im Bundesrat verabschiedet und ist zum 26. November 2019 in Kraft getreten.

EDL-G NOVELLE

Alle Unternehmen, die im Jahr einen Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg von weniger als 500.000 Kilowattstunden aufweisen, sind vom Energieaudit befreit. Entscheidend ist dabei der Gesamtenergieverbrauch im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Kalenderjahr an dem das neue Energieaudit stattfinden muss – also im aktuellen Fall das Kalenderjahr 2018. Die betroffenen Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber nachweisen, dass sie diese Grenze nicht überschreiten. Das entlastet rund 3.500 Unternehmen und reduziert den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt um mehr als 5 Millionen Euro.

Steigerung der Qualität der Energieaudits

Die Qualität der Energieaudits sollen durch regelmäßige Fortbildungen für Energieauditoren verbessert werden. "Die für hochwertige Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Kenntnisse sind durch regelmäßige fachbezogene Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten", heißt es in der novellierten Fassung des Gesetzes. Für diese Fortbildungsmaßnahmen sieht der Gesetzesentwurf aber eine dreijährige Übergangsfrist vor.

Die elektronische Energieauditerklärung

  • Alle betroffenen Unternehmen (nicht-KMUs) müssen allerdings ab sofort eine elektronische Energieauditerklärung abgeben – auch die Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, wenn auch nur in einem geringeren Umfang.
  • Die Meldepflicht beinhaltet Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Gesamtenergieverbrauch und zu bestehenden Kosten, aufgeschlüsselt nach Energieträgern. Darüber hinaus müssen weitere detaillierte Ergebnisse des Energieauditberichts gemeldet werden.
  • Unternehmen unterhalb der Bagatellgrenze müssen zum einen erklären, dass sie unter der Bagatellgrenze liegen und zum anderen Angaben zum Gesamtenergieverbrauch und zu den Kosten aufgeschlüsselt nach Energieträgern machen.
  • Für die Einführungsphase ist hierbei eine verlängerte Übergangsfrist vorgesehen: Alle Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung und dem 31.12.2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.

Bußgelder

Alle Unternehmen sind verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen (Ausnahme: Bagatellgrenze oder ein vollständig implementiertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001). Wird die Pflicht zum Energieaudit ignoriert, dann drohen wie bisher Bußgelder bis zu 50.000€.

 

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